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Geburt Anzeige
[Nr.99027006000000 ]

Ihr Kind wurde im Stadtgebiet Leer geboren?

Dann ist das Standesamt Leer (Ostfriesland) für die Beurkundung zuständig.

Beurkundung und Unterlagen

Anzeige

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Anzeigepflichtig sind in folgender Reihenfolge:

  • der Vater, wenn er Teilhaber der elterlichen Sorge ist
  • die Hebamme
  • der Arzt
  • jede andere Person, die von der Geburt unterrichtet ist
  • die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist

Wenn das Kind im Borromäus-Hospital oder Klinikum geboren ist, übernimmt das Krankenhaus die schriftliche Anzeige (Geburtsanzeige)

Erforderliche Unterlagen

Zur Beurkundung werden neben der Geburtsanzeige, je nach Familienstand und Staatsangehörigkeit der Eltern, diverse Unterlagen benötigt. Welche, das haben wir im weiteren Verlauf zusammengefasst.

Beurkundung
Zur Beurkundung der Geburt eines Kindes benötigt das Standesamt folgende Unterlagen:

  • Die Geburtsanzeige erfolgt vom Krankenhaus
  • Das Formblatt Erteilung von Vornamen/Bestimmung des Familiennamens (erhalten Sie im Krankenhaus oder im Standesamt) sowie
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (bei ausländischen Mitbürgern)

Bei verheirateten Eltern:

  • aktuelle Eheurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister
  • falls sich auf der Rückseite der Eheurkunde keine Hinweise über die Geburt der Ehegatten befinden:
    • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus den Geburtenregistern der Eltern.
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Bei nicht verheirateten Müttern:

Ledige Mütter

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Zusätzliche Unterlagen

  • gegebenenfalls der Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und eine bereits abgegebene Sorgerechtserklärung
    Hinweis: Beide Erklärungen können schon VOR der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Folgende Unterlagen des anderen Elternteils werden benötigt:

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister
  • einen gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Mütter, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter und
  • aktuelle Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister (gilt auch für aufgehobene und aufgelöste Lebenspartnerschaften)
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Zusätzliche Unterlagen

  • gegebenenfalls der Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und eine bereits abgegebene Sorgerechtserklärung
    Hinweis: Beide Erklärungen können schon VOR der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Folgende Unterlagen des anderen Elternteils werden benötigt:

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister

Geschiedene Mütter

  • aktuelle Eheurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister der geschiedenen Ehe mit Auflösungsvermerk
  • bei Eheschließungen im Ausland: Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Zusätzliche Unterlagen

  • gegebenenfalls der Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und eine bereits abgegebene Sorgerechtserklärung
    Hinweis: Beide Erklärungen können schon VOR der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Folgende Unterlagen des anderen Elternteils werden benötigt:

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • einen gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Verwitwete Mütter

  • aktuelle Eheurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Eheregister der letzten Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes beziehungsweise ersatzweise
  • aktuelle Ehe- und Sterbeurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Ehe- und Sterberegister
  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte(r) Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister der Mutter
  • Ihren gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Zusätzliche Unterlagen:

  • gegebenenfalls der Nachweis über eine bereits abgegebene Vaterschaftsanerkennung und eine bereits abgegebene Sorgerechtserklärung
    Hinweis: Beide Erklärungen können schon VOR der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Folgende Unterlagen des anderen Elternteils werden benötigt:

  • aktuelle Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister
  • einen gültigen Reisepass oder sonstige Ausweispapiere im Original (nur bei ausländischen Mitbürgern)

Hinweise

  • Alle Unterlagen müssen im Original vorliegen!
  • Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung durch einen in Deutschland ansässigen, öffentlich bestellten und vereidigten Dolmetscher benötigt.
  • Vereidigte Dolmetscher finden Sie unter: www.justiz-dolmetscher.de

Namensgebung

  • Wenn Sie als Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben, legen Sie die Vor- und Familiennamen für Ihren Nachwuchs auch gemeinsam fest.
  • Dafür reicht eine einfache, formlose Erklärung. In der Regel erhalten Sie das Formblatt "Erteilung von Vornamen/Bestimmung des Familiennamens" im Krankenhaus ausgehändigt.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob der von Ihnen gewählte Name vom Standesamt ohne weiteres eingetragen werden kann, beispielsweise weil es sich um einen seltenen oder ausländischen Namen handelt, hilft Ihnen das Standesamt gerne weiter.
  • Wenn Sie kein gemeinsames Sorgerecht bestimmt haben, hat die Mutter des Kindes kraft Gesetzes das alleinige Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den/die Vornamen des Kindes. Das Kind erhält dann erstmal kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind jedoch den Familiennamen des Vaters erteilen. Diese Namenserteilung kann jedoch auch noch später erfolgen und ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes möglich
  • Gemeinsame Sorgeberechtigung für Ihr Kind liegt vor, wenn Sie miteinander verheiratet sind. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, so üben Sie das Sorgerecht nur dann gemeinsam aus, wenn Sie eine Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung und eine Erklärung zum Sorgerecht abgegeben haben. Diese Erklärung können Sie beim Jugendamt oder bei einem Notar abgeben.
  • Bitte beachten Sie, dass sich zu einem späteren Zeitpunkt an der Vornamensgebung  - auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht ausgeübt wird - nichts mehr ändern lässt.
  • Der Vorname beziehungsweise die Vornamen sind mit der abgeschlossenen Beurkundung fixiert. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Änderung im Wege der behördlichen Namensänderung möglich.
  • Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern. Haben die verheirateten Eltern keinen Ehenamen bestimmt, erklären sie einen der ihrer beiden Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Diesen Geburtsnamen erhalten auch die weiteren Kinder kraft Gesetzes.

Informationen bei Anmeldung einer Geburt

Gebühren

Die Beurkundung ist kostenfrei.

  • für die erste Geburtsurkunde: 15,00 EUR
  • für jede weitere Geburtsurkunde der gleichen Art: 7,50 EUR
  • für mehrsprachige (internationale) Geburtsurkkunden: 15,00 EUR 

Gebührenfrei sind weiterhin die Urkunden für die Beantragung von:

  • Kindergeld
  • Elterngeld
  • Mutterschaftshilfe 

Diese werden Ihnen nach der Beurkundung ausgehändigt.

Auf Ihren Wunsch hin, stellt das Standesamt gerne weitere Geburtsurkunden aus (in DIN A4 oder DIN A 5 – Stammbuchformat).

Ist Ihr Kind im Borromäus-Hospital oder Klinikum Leer geboren, können Sie direkt dort angeben, wie viele gebührenpflichtige Urkunden Sie für Ihren persönlichen Gebrauch wünschen. Die Gebühr kann dort entrichtet werden.

Bei der Geburt eines Kindes von Deutschen im Ausland, besteht die Möglichkeit der Nachbeurkundung (§ 36 PStG) am Wohnsitzstandesamt, sprechen Sie uns einfach an.

Leistungsbeschreibung »

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden.
Bei Geburten in Kliniken oder sonstigen Geburtshilfeeinrichtungen wird von diesen die Anzeige vorgenommen.

Für die Anzeige einer Hausgeburt gelten weitere Bestimmungen.

Welche Fristen muss ich beachten? »

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.