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Stadt Leer (Ostfriesland)

Namensänderungen

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und möchten aus einem wichtigen Grund Ihren Vor- oder Familiennamen ändern?

Sofern keine der zuvor genannten Möglichkeiten, als die unter sonstige Beurkundungen genannten Namensänderungen von Vor- und Familiennamen in Betracht kommen, wäre die Möglichkeit der nachrangigen „behördlichen Namensänderung“ zu prüfen.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familiennamen stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen.

Ob die für Sie relevanten Gründe auch „wichtige Gründe“ im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.

Das Namenänderungsgesetz gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Einen Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge.

Der neue Name kann frei gewählt werden, sofern sich aus der Antragsbegründung nicht zwangsläufig ein bestimmter Name ergibt. Der frei gewählte Name muss zum Gebrauch als Vor- und Familienname geeignet sein und darf nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen.

Gebühren

  • Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 30,00 EUR und 1022,00 EUR, beim Vornamen zwischen 2,50 EUR und 255,00 EUR.
  • Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, so kann ein Anteil zwischen 10 % - 50 % dieser Gebühr erhoben werden.