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Gewerbesteuer bezahlen
[Nr.99102010002000 ]

Die Stadt Leer (Ostfriesland) erhebt für stehende Gewerbebetriebe im Inland und Reisegewerbe, die nach § 55 Gewerbeordnung (GewO) einer Reisegewerbekarte bedürfen, eine Gewerbesteuer. Per Ratsbeschluss setzt sie hierfür einen Hebesatz in der Haushaltssatzung oder einer speziellen Hebesatzsatzung fest.

Grundlage für die Besteuerung bildet der vom zuständigen Betriebsfinanzamt auf die Stadt Leer (Ostfriesland) ermittelte Gewerbesteuermessbetrag.

Die Stadt Leer (Ostfriesland) erhebt gemäß § 1 des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer.

Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, soweit er innerhalb der Stadt Leer (Ostfriesland) betrieben wird und nicht von der Gewerbesteuer befreit ist. Im Inland betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Inland oder auf einem in einem inländischen Schiffsregister eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften an dem Zeitpunkt, an dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt.

Seitens des zuständigen Betriebsfinanzamtes wird im Steuermessbetragsverfahren der Gewerbesteuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag (bis einschließlich 1997 zusätzlich nach dem Gewerbekapital) festgesetzt. Von dort wird per Messbescheid der Stadt Leer (Ostfriesland) die Höhe des Gewerbesteuermessbetrages mitgeteilt. Unter Anwendung des Hebesatzes auf den Messbetrag wird von der Stadt Leer (Ostfriesland) die Gewerbesteuer festgesetzt. Da das Bilanzergebnis der Unternehmung immer nur für die Vergangenheit vorliegen kann, besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt für Zwecke der Vorauszahlung von Gewerbesteuer sogenannte Gewerbesteuermessbeträge für Vorauszahlungen festsetzt (insbesondere bei Neugründungen). Schon länger bestehende Gewerbebetriebe werden für das aktuelle Kalenderjahr in der Regel nach der Höhe der letzten bekannten Messbetragsfestsetzung veranlagt.

Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum errechnete Gewerbesteuer wird von der Stadt Leer (Ostfriesland) gegenüber dem Steuerpflichtigen durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und bekannt gegeben. Die für den jeweiligen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Erhebungszeitraum angerechnet.

Gewerbesteuervorauszahlungen sind grundsätzlich quartalsmäßig am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.

Rechtliche Grundlagen:

Hebesatz:

bis 2010:  350 %
in   2011:  360 %
ab  2012:  370 %
ab  2016:  395 %
ab  2021:  400 %
ab  2023:  410 %