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Abwasserabgabe (Kleineinleiter)

Die Stadt Leer (Ostfriesland) wälzt namens und im Auftrage der Stadtwerke, AöR die Abwasserabgabe für Einleiter, die weniger als acht Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag in die Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleitungen) und für alle übrigen Einleiter (Direkteinleitungen), die von der Stadtwerke Leer, AöR an das Land Niedersachsen zu entrichten sind, ab.

Abgabepflichtig ist bei Direkteinleitungen, wer im Festsetzungsbescheid der Wasserbehörde als Einleiter bezeichnet ist. Bei Kleineinleitungen ist der Eigentümer des Grundstücks abgabepflichtig, dessen Schmutzwasser eingeleitet wird. Wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, tritt an dessen Stelle der Erbbauberechtigte. Abgabepflichtig sind außerdem Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner.

Die Einleitung ist abgabefrei, wenn das Schmutzwasser zum Beispiel in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und deren ordnungsgemäße Schlammbeseitigung sichergestellt ist und damit eine Einleitung nicht vorliegt.

Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter wird nach der Zahl der auf dem Grundstück am 30. Juni des Veranlagungsjahres mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner berechnet.

Rechtliche Grundlagen

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG)
Satzung über die Abwälzung der Abwasserabgabe

Gebühren

Pro zum Stichtag (30. Juni des Vorjahres) mit Hauptwohnung behördlich gemeldeten Einwohner betrug die Abwasserabgabe je Einwohner für die Kalenderjahre:

  • ab 01. Januar 1989: 20,00 DM
  • ab 01. Januar 1991: 25,00 DM
  • ab 01. Januar 1993: 30,00 DM
  • ab 01. Januar 1997: 35,00 DM (= ab 01. Januar 2002: 17,90 €)

Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Im Zusammenhang mit der Veranlagung kommunaler Steuern (Gewerbe-, Grund-, Hunde- und Vergnügungssteuer) und/oder Gebühren (Straßenreinigungs-, Niederschlags- und Abwassergebühren, sowie Gebühren für die Entsorgung für Abwasser aus Kleinkläranlagen sowie Abwasserabgabe) bestehen Kontakte zwischen der Stadt Leer (Ostfriesland) und den Steuer-/Gebührenpflichtigen. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

Die nachfolgenden Informationen betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu abgaberechtlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung (AO) und Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG) unmittelbar oder mittelbar anzuwenden sind.

Daten sind personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (zum Beispiel Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.

Wenn durch den Fachdienst Finanzen und NKR der Stadt Leer (Ostfriesland) personenbezogene Daten verarbeitet werden, bedeutet dies zum Beispiel Datenerhebung, -speicherung, -verwendung, -übermittlung und -bereitstellung aber auch Datenlöschung.

Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können.

1. Verantwortlicher, Datenschutzbeauftragter und Ansprechpartner

Telefon: 0511 120 450 0
Fax: 0511 120 459 9
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Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die

Telefon: 0491 97 82 0
Fax: 0491 97 82 399
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2. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO), der AO sowie des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG).

  • Verarbeitung zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, Artikel 6 Absatz 1e; Absatz 3 DSGVO
    Zur Erfüllung unserer öffentlichen Aufgabe, die Abgaben nach den Vorschriften der Abgabenordnung, des Kommunalabgabengesetzes sowie der einschlägigen Steuergesetze, der Zivilprozessordnung sowie kommunalen Satzungen gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten.

    Ihre personenbezogenen Daten werden dabei in dem abgabenrechtlichen Verfahren verarbeitet, für das sie erhoben wurden. Nur in den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines abgabenrechtlichen Verfahrens erhobenen personenbezogenen Daten auch für andere Zwecke verarbeiten. 

  • Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung, Artikel 6 Absatz 1a DSGVO 
    Soweit eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke (zum Beispiel Kontodaten im Rahmen eines SEPA-Lastschriftmandates oder für Erstattungen) erteilt wurde, ist die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten die von Ihnen erteilte Einwilligung.

  • Verarbeitung zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Artikel 6 Absatz 1c DSGVO
    Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten auch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach der Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung beziehungsweise der Abgabenordnung (Nähere Erläuterungen hierzu unter dem Punkt 6. Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten).

3. Art der personenbezogenen Daten

  • Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten (beispielhafte Aufzählung):
    Vor- und Nachname, Adresse beziehungsweise Kontaktdaten wie Telefonnummer, Email-Adresse, Bankverbindung

  • Besondere Kategorien personenbezogener Daten (sogenannte „sensible Daten“) erheben wir nur dann, wenn dies für das Veranlagungsverfahren erforderlich ist.

Ihre personenbezogenen Daten erheben wir in erster Linie bei Ihnen selbst, zum Beispiel durch Steuererklärungen, Anträge o.ä.

Darüber hinaus erheben wir personenbezogene Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet oder befugt sind, wie zum Beispiel:

  • Amtsgerichte (Handels-, Vereins- und Gewerberegister, Grundbuch)
  • Bundeszentralregister,
  • Einwohnermeldebehörden und
  • Gewerbeämter oder
  • wenn Sie dem Dritten eine entsprechende Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben.

Können wir einen Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (Kreditinstitute, Arbeitgeber etc.).

Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen, zum Beispiel aus öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen, verarbeiten.

4. Weitergabe Ihrer Daten an Dritte

Im Hinblick auf die Datenweitergabe unterliegen wir grundsätzlich dem Steuergeheimnis gemäß § 30 AO.

Die von uns erhobenen beziehungsweise uns bekannt gewordenen personenbezogenen Daten dürfen wir im Einklang mit § 30 AO sowie den Bestimmungen der DSGVO nur dann an andere Personen oder Stellen weitergeben, wenn die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Dies sind zum Beispiel:

  • Gerichte
  • Bundeszentralamt für Steuern
  • Strafverfolgungsbehörden
  • Behörden in den Ländern (zum Beispiel Finanzämter)
  • andere Gemeinden zur Sicherstellung der korrekten Anmeldung von Hunden (Hundesteuer) etc.

5. Art der Datenverarbeitung

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im weitgehend automationsgestützten Abgabeverfahren erfolgt zumeist in maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Abgaben und sonstigen Forderungen.

Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Veränderung, Vernichtung beziehungsweise Verlust sowie gegen unbefugte Offenbarung oder unbefugten Zugang zu schützen.

Rechtsverbindliche Entscheidungen treffen wir nur dann auf der Grundlage einer „vollautomatischen“ Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, wenn dies gesetzlich zugelassen ist, zum Beispiel für den „vollautomatischen Abgabenbescheid gemäß § 155 Absatz 4 AO.

6. Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden so lange gespeichert, wie dies für das Abgabeverfahren erforderlich ist. Maßstab hierfür sind die abgabenrechtlichen Verjährungsfristen gemäß §§ 169 – 171 AO.

Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten dürfen auch gespeichert werden, um sie für künftige abgabenrechtliche Verfahren zu verarbeiten (§ 88a AO, § 11 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz).

Desweiteren werden Ihre Daten zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gemäß Abgabenordnung beziehungsweise Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung gespeichert. Die dort vorgegebenen Fristen betragen größtenteils bis zu 10 Jahre.

Ihre personenbezogenen Daten werden darüber hinaus, soweit dies erforderlich ist, auch aufgrund der gesetzlichen Verjährungsvorschriften gemäß des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches bis zu 30 Jahre gespeichert, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

7. Ihre Datenschutzrechte

Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung stehen jeder betroffenen Person in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und auf Widerspruch zu.

Ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Artikel 20 EU-DSGVO steht Ihnen uns gegenüber nicht zu, da die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Artikel 20 Absatz 3 EU-DSGVO).

Darüber hinaus können oder dürfen wir in einigen Fällen Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32 c bis 32 f der Abgabenordnung ). Sofern dies zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit.

Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für die Klärung benötigen, erhalten Sie von uns eine Zwischennachricht.

  • Recht auf Auskunft, Artikel 15 EU-DSGVO
    Sie haben das Recht, Auskunft darüber zu verlangen, ob wir und welche
    personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeiten. Sie können darüber hinaus Auskunft über die in Artikel 15 Absätze 1a-h EU-DSGVO genannten Informationen verlangen.
    In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (zum Beispiel Abgabenart und - jahr) und zum Verfahrensabschnitt (zum Beispiel Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden.

  • Recht auf Berichtigung, Artikel 16 EU-DSGVO
    Sollten die Sie betreffenden Daten nicht (mehr) zutreffend oder unvollständig sein, haben Sie das Recht, Berichtigung und Vervollständigung Ihrer Daten zu verlangen.

  • Recht auf Löschung, Artikel 17 EU-DSGVO
    Sie können eine Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, wenn eine Verarbeitung durch uns aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unzulässig ist.
    Eine Löschung kann jedoch nicht verlangt werden, sofern die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 3 EU-DSGVO) insbesondere in folgenden Fällen:
    • die Daten sind für den Verarbeitungszweck noch erforderlich,
    • die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung besteht fort oder
    • die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen laufen noch
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 EU-DSGVO
    Unter den in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung) verlangen, zum Beispiel eine Löschung Ihrer Daten verhindern, weil Sie diese zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen.

  • Recht auf Widerspruch, Artikel 21 EU-DSGVO
    Sie haben ein Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Jedoch können wir dem nicht nachkommen, soweit an der weiteren Verarbeitung ein überwiegendes Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur weiteren Verarbeitung verpflichtet (zum Beispiel Durchführung des Abgabeverfahrens).

  • Recht auf Beschwerde, Artikel 77 EU-DSGVO
    Jeder betroffenen Person steht im Übrigen ein Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gegen die EU-DSGVO verstößt oder wir ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind.

8. Weitergehende Informationen


Weitergehende Informationen können Sie u.a. dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I Satz 183) und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen – BMF - (https://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abgabenordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) entnehmen.