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sonstige Namensänderungen

Sie sind Aussiedler oder durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden und möchten zum Beispiel die Schreibweise Ihres Namens ändern oder den Vatersnamen ablegen?

Sie sind Aussiedler oder durch Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger geworden. Den Namen, den sie führen, haben Sie nach ausländischem Recht erworben. Sie möchten nunmehr
  • Namensbestandteile, die dem deutschen Recht fremd sind, ablegen (Beispiel: Vatersname)
  • Sie möchten Buchstaben verändern oder ihren Namen eindeutschen (zum Beispiel Ioan -> Johann)
  • Die Rechtsordnung, nach der sie Ihren Namen erworben haben, kennt nur Eigennamen (zum Beispiel: Indien, Pakistan, Sri Lanka) oder Namensketten (zum Beispiel: Irak) und sie möchten nun aus ihren Namen Vornamen und Familiennamen bestimmen

Rechtsgrundlage: § 94 BVFG (Bundesvertriebenengesetz), Artikel 47 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Vorzulegende Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunde im Original mit Übersetzung
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde im Original mit Übersetzung
  • Einbürgerungsurkunde
  • für Aussiedler: Registrierschein / Vertriebenenausweis / Spätaussiedlerbescheinigung

Kosten

Die Namenserklärung für Spätaussiedler auf Grundlage des BVFG sowie die erstmalige Aushändigung einer Bescheinigung sind gebührenfrei. Die Namenserklärung auf Grundlage des Artikel 47 EGBGB inclusive einer kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung, kostet 25,00 €. Weitere, beziehungsweise zusätzliche Bescheinigungen kosten 10,- Euro.

Sie sind deutscher Staatsangehöriger und möchten aus einem anderen wichtigen Grund Ihren Vor- oder Familiennamen ändern? (Behördliche Namensänderung)

Informationen zur behördlichen Namensänderung

Sofern keine der zuvor genannten Möglichkeiten einer Namensänderung von Vor- und Familiennamen in Betracht kommt, wäre die Möglichkeit der nachrangigen “behördlichen Namensänderung” zu prüfen.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können. Ob die für Sie relevanten Gründe auch “wichtige Gründe” im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten Sie vor einer förmlichen Antragstellung mit uns klären.

Das Namensänderungsgesetz, das die Rechtsgrundlage hierfür bildet, gilt nur für deutsche Staatsangehörige. Einem Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und ausländische Flüchtlinge. Staatsangehörige anderer Länder unterliegen – auch wenn sie in Deutschland geboren sind – dem Namensrecht ihres Staates, für sie ist eine Namensänderung nach deutschem Namensrecht nicht möglich.


Der neue Name kann frei gewählt werden, sofern sich aus der Antragsbegründung nicht zwangsläufig ein bestimmter Name ergibt. Der frei gewählte Name muss zum Gebrauch als Vor- oder Familienname geeignet sein und darf nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen.

Gebühren für behördliche Namensänderungen:
  • Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt zwischen 25,00 Euro und 1.022,00 Euro,
  • die Gebühr für die Änderung eines Vornamens 2,50 Euro bis 255,00 Euro.
  • Wird ein Antrag zurückgezogen oder abgelehnt, so kann 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben werden.
  • Die Höhe der Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Namensänderung für den Antragsteller. Daher kann die Gebühr konkret erst am Ende des Verfahrens berechnet und vorab keinerlei Aussagen über deren Höhe getroffen werden.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
05.01.1938 (RGBl.(Reichsgesetzblatt) I Seite 9) mit späteren Änderungen. Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – Namensänderungsgesetz – vom 07.01.1938 (RGBl. I Seite 12) mit späteren Änderungen.