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Öffentliche Bekanntmachungen

06.02.2018

Stadt weist Bürgerinnen und Bürger auf Winterdienstpflicht hin

Vorschriften über den Winterdienst
(Auszug aus der Verordnung der Stadt Leer (Ostfriesland) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung vom 20.09.2007 in der geänderten Fassung vom 15.12.2015)

§ 3 Winterdienst

  1. Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege, Radwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von jeweils 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn oder des verkehrsberuhigten Bereiches freizuhalten. In der Fußgängerzone ist - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 2,50 m zu räumen. Ist über Nacht Schnee gefallen, muß die Reinigung werktags bis 7:30 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.

  2. Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

  3. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, daß der Verkehr auf den Fahrbahnen sowie auf den Geh- und Radwegen gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

  4. Bei Glätte sind mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, daß ein sicherer Weg vorhanden ist  - zur Sicherung des Fußgängertagesverkehr

    a) die Gehwege, Radwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m;

    b) wenn Geh- und Radwege nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn oder des verkehrsberuhigten Bereiches;

    c) in der Fußgängerzone - an den jeweiligen Rändern verlaufend - ein ausreichend breiter Streifen von durchgängig mindestens 2,50 m;

    d) Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;

    e) sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen; zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

  5. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist.

  6. Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen 1 bis 5 ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu  wiederholen.

  7. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur,
    a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und

    b) an gefährlichen Stellen auf Geh- und Radwegen sowie gemeinsamen Geh- und Radwegen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- und Steigungsstrecken oder ähnlichen Abschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

  8. Bei eintretendem Tauwetter sind die Geh- und Radwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.


§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten nach der Bußgeldvorschrift des § 59 Nieders. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.